Arzthaftung

Es kommt vor, dass Patienten auch nach einer ärztlichen Behandlung oder Operation noch über Beschwerden klagen. Entweder handelt es sich nach wie vor um die gleichen Leiden wie vor der Operation oder es kommen andere Probleme hinzu. Selbstverständlich birgt jede Operation ein gewisses Risiko in sich und es stellt sich oftmals heraus, dass Schmerzen oder Beschwerden nach einer ärztlichen Behandlung auf einen schicksalhaften Verlauf zurückzuführen sind – dafür kann letztlich niemand zur Verantwortung gezogen werden. Das ist auch gut so.

Es gibt sie aber: Patienten, bei denen die Schmerzen, Probleme und Leiden auf eine ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen sind. Die Patienten, meist medizinische Laien, können sich aber in aller Regel keinen Reim darauf machen, weshalb die Schmerzen auch nach einer Behandlung nicht abgeklungen sind, neue Beschwerden hinzutreten oder warum ihnen einfach nicht geholfen werden kann. Erfahrungsgemäß wird ein Patient seitens der Ärzte eher selten hören, dass dieser oder jener Behandlungsschritt fehlerhaft war. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass Ärzte eingestehen, dass es neben der angewandten Operationsmethode auch noch eine (oder mehrere) andere Operationsmöglichkeiten gegeben hätte. Ein Patient weiß beispielsweise auch nicht, ob die Befunde richtig interpretiert wurden, die Diagnose richtig war oder der Arzt seiner Dokumentationspflicht sorgfältig nachgekommen ist.

Überall könnte es aber Anhaltspunkte geben, die auf ein ärztliches Fehlverhalten hinweisen und letztlich eine Haftung des Arztes begründen. Die Gründe, die zu einer Haftung einer Krankenanstalt oder eines Arztes im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung führen können, sind vielfältig. Als medizinisch unerfahrener Patient weiß man in der Regel aber natürlich nicht, wo der Hebel anzusetzen ist. Entsprechende Informationen seitens der Ärzte sind oftmals eher rar, erfahrungsgemäß werden Patienten auch nicht immer wirklich ernst genommen.

Patienten, die auch nach einer Behandlung nicht beschwerdefrei sind, haben meistens ganz viele Fragen, auf die sie keine Antworten haben. Es sind Fragen wie diese:

  • Welche Formen eines Behandlungsfehlers sind denkbar?
  • Welche Haftungsgrundlagen gelten bei einer ärztlichen Fehl-Behandlung?
  • Was versteht man unter ärztlicher Aufklärungspflicht und worüber und wie muss ich als Patient überhaupt aufgeklärt werden?
  • Reicht es aus, wenn ich ein Formular erhalte, in dem von Risiken und Folgen einer Behandlung die Rede ist, ohne, dass man mit mir im Detail darüber spricht?
  • Was ist, wenn ich über alternative Behandlungsmethoden nicht aufgeklärt wurde? Wie weiß ich, ob eine andere Behandlungsmethode überhaupt in Frage gekommen wäre?
  • Wann und durch wen muss die Aufklärung stattfinden?
  • Besteht die Pflicht zur Aufklärung auch im Notfall?
  • Was muss ein Arzt oder ein Krankenhaus alles dokumentieren? Habe ich ein Recht auf Einsicht in meine Krankengeschichte?
  • Wie gehe ich vor, wenn ich den Verdacht hege, falsch behandelt oder nicht richtig aufgeklärt worden zu sein?
  • Was für Ansprüche kann ich im Falle einer Fehlbehandlung oder eines Aufklärungsfehlers geltend machen?
  • Wann verjähren allfällige Ansprüche?
  • Hat man gegen das Krankenhaus überhaupt eine Chance?

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RA Mag. Klaus Tusch und RA Mag. Patrick Beichl

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